Eichrecht für Wasser- und Wärmezähler

Eichrecht für Wasser- und Wärmezähler

In Deutschland besteht eine Eichpflicht. Diese Pflicht wird über das Mess- und Eichgesetz (MessEG) in der Fassung vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert am 11.04.2016 (BGBl. I S. 718) sowie in der sich darauf stützenden Mess- und Eichverordnung (MessEV) vom 11.12.2014 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert am 10.08.2017 (BGBI. I S. 3098), geregelt.
Ziel dieses Gesetzes ist es, den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter im geschäftlichen Verkehr zu schützen.

Unter geschäftlichem Verkehr versteht man den Einsatz von Messgeräten mit denen Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserkosten abgerechnet werden. Grundlage für die Abrechnung ist die Anzeige der Messgeräte. Alle Messgeräte, die im geschäftlichen Bereich eingesetzt werden, müssen geeicht sein.

Bei einer Benannten Stelle, wie z.B. der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) wird geprüft, ob ein Messgerät den gesetzlichen Ansprüchen genügt. Es werden unter anderem die Messrichtigkeit und die Messstabilität überprüft. Mit einem Zertifikat wird die Bauartzulassung bescheinigt. Alle Messgeräte dieser Bauart müssen den hier beschriebenen Eigenschaften entsprechen.

Bevor ein Messgerät verwendet werden darf, muss es geeicht werden. Das heißt, dass das Messgerät unter genau definierten Bedingungen justiert und auf die Einhaltung der Eichfehlergrenzen überprüft wird.

Früher wurden alle Messgeräte in Deutschland von Eichämtern oder staatlich anerkannten Prüfstellen geeicht. Im Zuge der Harmonisierung in Europa wurde eine europäische Messgeräterichtlinie (MID) geschaffen, mit der die Hersteller die Konformität der Geräte selbst erklären können. Die Konformitätserklärung wird einer Eichung gleichgesetzt. Damit ein Hersteller die Konformität seiner Geräte erklären darf, muss er sich einer Zertifizierung bei einer Benannten Stelle (z.B. PTB) unterziehen. Bei dieser Zertifizierung wird das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers überprüft und weiterhin geprüft, ob der Hersteller die Messgeräte mit den erforderlichen Genauigkeiten herstellen und abgleichen kann. Durch jährliche Audits wird eine gleichbleibende Qualität sichergestellt.

In Deutschland wird über die MessEV geregelt, wie lange ein Messgerät eingesetzt werden darf. Die Eichgültigkeit (Eichfrist) beträgt für Wärmezähler und Warmwasserzähler 5 Jahre und für Kaltwasserzähler 6 Jahre. Die Eichfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Messgerät geeicht wurde. D.h. ein Wärmezähler der z.B. im April 2018 geeicht wurde muss bis Ende 2023 ausgetauscht werden.

WIE KANN ICH ERKENNEN, DASS MEIN GERÄT GEEICHT IST?

Auf jedem geeichten Gerät ist eine Konformitätskennzeichnung angebracht. Diese Kennzeichnung beinhaltet:

  • ein CE-Zeichen
  • die Jahreszahl des Jahres, in dem das Messgerät hergestellt wurde
  • die Nummer der Benannten Stelle, die die Qualitätsaudits beim Hersteller durchführt
  • die Nummer der Bauartzulassung

Im Allgemeinen beginnt die Eichfrist mit dem Jahr der Kennzeichnung. In Ausnahmefällen kann es aber auch vorkommen, dass Geräte erst im Folgejahr in Verkehr gebracht werden. Die Eichfrist beginnt dann erst später und muss durch den Original-Lieferschein des Herstellers inklusive Seriennummern belegt werden.

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht geeichte Geräte im geschäftlichen Verkehr verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann nach dem MessEG (§60 Abs. 2) mit Geldbußen bis zu 10.000 € geahndet werden.

PFLICHTEN DES VERWENDERS

  • Die Anzeigepflicht besagt, dass innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme folgende Daten auf der Internetseite www.eichamt.de gemeldet werden müssen:
  • die Geräteart
  • der Hersteller
  • die Typbezeichnung
  • das Jahr der Eichung
  • die Anschrift des Verwenders
  • Sicherstellung, dass Abrechnungen nur mit geeichten Geräten durchgeführt werden und dass die Geräte vor Ablauf der Eichfrist gegen neue Geräte ausgetauscht werden.

Kontakt
Nico Hartig
Ing. metrological Department
Engelmann Sensor GmbH
Rudolf-Diesel-Straße 24-28
69168 Wiesloch-Baiertal
Tel.: +49 6222 98 00 594
Fax: +49 6222 98 00 50
E-Mail: n.hartig@engelmann.de
Internet: http://www.engelmann.de

Ulrich Kunstein
Dipl. Ing. Head of metrological Department
Engelmann Sensor GmbH
Rudolf-Diesel-Straße 24-28
69168 Wiesloch-Baiertal
Tel.: +49 6222 98 00 46
Fax: +49 6222 98 00 50
E-Mail: u.kunstein@engelmann.de
Internet: http://www.engelmann.de

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