EED – Energieeffizienz-Richtlinien
Ein Bericht von Martin Alter, Kanzlei Strunz-Alter
Die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 vom 11.12.2018 (Energieeffizienzrichtlinie; engl: Energy Efficiency Directive, EED) dient der Umsetzung der „Rahmenstrategie der EU-Kommission für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ von 2015.
ZIELE DER RICHTLINIE:
Ziel der Richtlinie ist es, die Energieeffizienz in der gesamten Energiekette einschließlich Energieerzeugung, -übertragung, -verteilung und -endverbrauch zu erhöhen. Dies trägt zum Umweltschutz bei, verbessert die Luftqualität und die öffentliche Gesundheit, verringert die Treibhausgasemissionen, erhöht die Energieversorgungssicherheit aufgrund der geringeren Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern, senkt die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, mindert Energiearmut und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit, die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt und verbessert so die Lebensqualität der Bürger. Dies steht im Einklang mit den Zusagen der Union im Rahmen der Energieunion und der globalen Klimaschutzagenda, die mit dem Übereinkommen von Paris von 2015 über Klimaänderungen, geschlossen anlässlich der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (4), (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) ins Leben gerufen wurde, wonach der durchschnittliche Temperaturanstieg auf der Erde gegenüber dem vorindustriellen Niveau weit unter 2 °C zu halten und möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen ist.
MASSNAHMEN DER RICHTLINIE
- Festlegung nationaler Energieeffizienzziele für 2030
- Festlegung nationaler Strategien zur Sanierung des Gebäudebestandes
- Vorgaben für die Energieeinsparverpflichtungen der Mitgliedsstaaten
- Erschließung von Einsparpotentialen durch Verbrauchsmessung und verbrauchsgerechte Kostenbeteiligung
- Verpflichtung regelmäßigen Energieaudits etc.
NEUE REGELN FÜR SUBMETERING:
Durch die Änderungen der EED vom 11.12.2018 werden erstmals auch Regelungen für die Einzelverbrauchserfassung (Submetering) in die Richtlinie aufgenommen. In den neu eingefügten Artikeln 9b und 9c enthält die Richtlinie nunmehr Vorgaben für die Ausgestaltung von Abrechnungsregeln in den Mitgliedsstaaten und für die Verpflichtung zur Installation von fernablesbaren Zählern und Heizkostenverteilern.
In den Artikeln 10a und 11a sowie im Anhang VII werden Vorgaben für regelmäßige unterjährige Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen sowie für den Inhalt von Rechnungen aufgestellt.
FERNABLESBARKEIT VON MESSGERÄTEN:
Gemäß Art. 9c EED müssen installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem 25.10.2020 grundsätzlich fernablesbar sein.
Bereits installierte nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 01.01.2027 nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.
REGELMÄSSIGE ABRECHNUNGS- UND VERBRAUCHSINFORMATIONEN
Gemäß Art. 10a EED in Verbindung mit Anhang VIIA haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass – wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind – Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens zweimal im Jahr bereitgestellt werden. Soweit die Übermittlung auf elektronischem Wege erfolgt oder dies vom Endkunden verlangt wird, sind die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen sogar mindestens vierteljährlich bereitzustellen.
In einer 2. Stufe sind ab 01.01.2022 die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen von fernablesbaren Zählern und Heizkostenverteilern mindestens monatlich zur Verfügung zu stellen.
Welche konkreten Werte als Verbrauchsinformationen übermittelt werden müssen, wird Gegenstadt der Umsetzung in die HeizKV sein.
MINDESTINFORMATIONEN IN RECHNUNGEN:
Neben den Angaben über tatsächliche Preise und tatsächlichen Energieverbrauch bzw. Gesamtheizkosten und Ablesewerten von Heizkostenverteilern sind nach der Vorgabe in Anhang VIIA EED in den Rechnungen zusätzlich folgende Mindestinformationen anzugeben:
- Informationen über den eingesetzten Brennstoffmix und die damit verbundenen jährlichen Mengen an Treibhausgasemissionen
- Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Zolltarife
- Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endnutzers mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, mit klimabezogener Korrektur
- Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie
- Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endbenutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können
- Informationen über Beschwerdeverfahren, Dienste von Bürgerbeauftragten oder alternative Streitbeilegungsverfahren
ABRECHNUNGSREGELN:
Die Mitgliedsstaaten haben nach Art. 9b EED dafür Sorge zu tragen, dass die Verteilung der Kosten der Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbräuche nach transparenten, öffentlich zugänglichen nationalen Regeln erfolgt.
Diese Regeln sollen auch Leitlinien für die Zurechnung der Kosten des Energieverbrauchs von Trinkwarmwasser, der Beheizung von Gemeinschaftsflächen und von Verteilungseinrichtungen beinhalten.
Ob der Verweis auf Regeln der Technik (wie jetzt in der HeizkV) die Anforderungen an Transparenz und öffentlichen Zugang erfüllt, ist zweifelhaft.
KOSTENUMLAGE AUF DEN ENDNUTZER
Nach Art. 11a EED sollen die Endbenutzer alle ihre Energieverbrauchsabrechnungen und diesbezüglich Abrechnungsinformationen kostenfrei erhalten. Jedoch können Kosten für die Erstellung der Abrechnungen und Übertragung der Daten dann auf den Endbenutzer umgelegt werden, wenn die Aufgabe auf einen Dritten – etwa ein Dienstleister oder den örtlichen Energieversorger – übertragen wurden. Um hier die Angemessenheit der Kosten der Dienstleister sicherzustellen, können die Mitgliedsstaaten den Wettbewerb in diesem Dienstleistungsbereich anregen, indem sie geeignete Maßnahmen treffen. Als solche Maßnahmen werden in der Richtlinie die Durchführung von Ausschreibungen oder die Nutzung interoperabler Geräte und Systeme, die den Anbieterwechsel erleichtern, genannt. Anregungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wettbewerbs findet der Verordnungsgeber dabei in der Sektoruntersuchung Submetering des Bundeskartellamts vom Mai 2017.
UMSETZUNG DER RICHTLINIE IN NATIONALES RECHT:
Die Regeln der Richtlinie gelten nicht unmittelbar für die Bürger der Mitgliedsstaaten. Sie müssen zunächst in nationales Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Hierfür ist den Mitgliedsstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 25.06.2020 bzw. für die Regeln zum Submetering bis zum 25.10.2020 gesetzt.
Die Grundlagen für die Umsetzung in Deutschland bildet die Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes (Entwurf vom 28.05.2019), welches die bisherigen Regelungen im Energieeinsparungsgesetz ersetzen soll. Auf der Grundlage des Gebäudeenergiegesetzes kann die Bundesregierung dann eine Änderung der Heizkostenverordnung vornehmen. Dies bedeutet, dass nunmehr kurzfristig des Gebäudeenergiegesetz verabschiedet werden müsste und im Nachgang bis zum Ende der Umsetzungsfrist am 25.10.2020 die Heizkostenverordnung zu überarbeiten ist.
RA Martin Alter
RA Sebastian Tempel
RA René Illgen
RAin Noreen Walther
RAin Eva-Maria Meichsner
RAin Michelle Freitag
RA Dietmar Strunz
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